Friedhofsordnung
Pfarrgemeinde des Heiligen Karl Borromäus in Kryry
- 1. Ein Friedhof ist ein Ort, wo die Toten ruhen und für sie gebetet wird. Sie sollten ihn stets mit Respekt behandeln und Ruhe und Würde bewahren. Der Aufenthalt auf dem Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
- 2. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Pfarrer, dem Gemeindeverwalter.
- 3. Die Pflege und Beachtung der ästhetischen Erscheinung des Grabes liegt in der Verantwortung der Familie des Verstorbenen.
- 4. Die Abmessungen der Gräber werden durch staatliche Vorschriften bestimmt.
- 5. Das Recht auf ein Grab für 20 Jahre erwirbt die Familie des Verstorbenen nach Zahlung der sog. an Bord. Dieser Anspruch kann gegen Zahlung einer Gebühr von 10 PLN pro Jahr (Zahlung für einen längeren Zeitraum möglich) um weitere Jahre verlängert werden. Wird die Verlängerungsgebühr nicht bezahlt, geht das Grab in das Eigentum der Kirchengemeinde über und es kommt zu Aushubarbeiten.
- 6. Bei der Errichtung eines Grabsteines oder bei der Renovierung ist die Zustimmung des Pfarrers einzuholen und der Friedhofswärter zu benachrichtigen. Nach der Errichtung einer neuen Grabstätte ist für die Pflege, Erhaltung und Modernisierung des Friedhofes ein Entgelt in Höhe von 10 % der Investitionskosten zu entrichten.
- 7. Jedes Grab sollte deutlich gekennzeichnet sein und an einer sichtbaren Stelle eine Gedenktafel mit dem Vor- und Nachnamen des Verstorbenen sowie dem Geburts- und Sterbedatum tragen.
- 8. Alle Arbeiten auf dem Friedhofsgelände sind unter Beachtung der sanitären, baulichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Der Auftragnehmer ist für die Ordnung und Ästhetik der Baustelle sowie für alle von ihm verursachten Schäden verantwortlich.
- 9. Ohne Zustimmung des Pfarrers ist es verboten, Gräber auszuheben, freizulegen oder Tote oder menschliche Überreste zu begraben.
- 10. Auf dem Friedhof ist es verboten:
- willkürliche Besetzung von Grabstätten
– Verschieben von Grabsteinen und Zerstören von Friedhofsausstattung
– Hinterlassen von überschüssiger Erde und Bauschutt
– Ablagerung von Müll und Abfällen an anderen als den dafür vorgesehenen Orten
– Aufstellen von Bänken und Betonplattformen an den Gräbern
– unbefugtes Pflanzen und Entfernen von Bäumen und Sträuchern
– Tiere vorstellen und Werbung schalten
– Bewegen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- 11. Für Schäden, die auf dem Friedhofsgelände durch Diebstahl, Unfälle oder sonstige von Dritten verursachte Schäden entstehen, haftet die Kirchengemeinde nicht. Der Anspruchsberechtigte auf das Grab ist verpflichtet, den Pfarrer und die Polizei über derartige Umstände zu informieren.
- 12. Ab dem 1. Januar 2022 wird die jährliche Müllabfuhrgebühr auf 20 PLN pro Grab erhöht. Die jährliche Gebühr für den Wasserverbrauch bleibt unverändert und beträgt 10 PLN pro Grab (Gräber von Gemeindepfarrern und Kleinkindern sind von der Gebühr befreit).